Ausgangspunkt ist eben nur, ob man (noch) in Verzug war, als die Kosten entstanden sind. *wedelt zurück*
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Verzug tritt erst nach Mahnung ein. §286 (1) BGB.
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Der praktisch bedeutsamere Fall ist der von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Schwer vorstellbar, dass man keine Frist gesetzt hatte, bis zu welcher das Entgelt gezahlt werden soll.
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Das Setzen einer Frist ist eine einseitige Bestimmung, kein Rechtsgeschäft, siehe BGH-Urteil vom 25.10.2007 - Az. III ZR 91/07. Damit tritt Abs. 2 Nr. 1 nicht ein.
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Na dann viel Erfolg! Und an Abs. 3 denken (keine Ahnung, was die S-Bahn so in ihre Briefe schreibt).
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30 Tage wurden nicht überschritten. Danke! :)
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