Die @bpol_b schuldet mir übrigens seit Tagen eine Antwort, wie ich dieses "gefährliche Werkzeug" so transportieren kann, dass es nicht als "unmittelbar zugriffsbereit" gilt.pic.twitter.com/L7lsI5XGtt
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Auf dem Bild sieht es so aus als sei es ein Multitool ohne eine einhändig zu öffnende Klinge. In dem Fall wäre die Frage warum es überhaupt unter WaffG fallen sollte. Dir Argumentation bei Multitools läuft ja über die Formulierung »mit einhändig feststellbarer Klinge« im WaffG.
Es geht auch nicht um WaffG, sondern um diese Allgemeinverfügung: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/Nohomepage/181018_allgemeinverfuegung_bpold-b.html …
Warum sollten sie das tun? Damit würde man sich ja selbst beschränken und jegliche Willkür von vorne rein ausschließen 
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