2/2 die Reinigung der Flächen in Auftrag gegeben. Dieses nennt sich Ersatzvornahme. Bereits im Vorhinein der Versammlung erging der Hinweis, dass eine solche Maßnahme mit entsprechenden Kosten erforderlich werden kann. Dem Versammlungsleiter steht der Rechtsweg offen.
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Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 06.09.1988, Az.: BVerwG 1 C 15.86pic.twitter.com/l6EaYNj80l
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Nur "Formulierungsfehler" nehme ich der Stadt
@hannover nicht ab. Da klingen entweder alte Elemente oder neue Wünsche des Obrigkeitsstaats durch.
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