Art. 185 Abs. 3 BV ist demzufolge KEINE Grundlage für «echtes» (d.h. extrakonstitutionellem, verfassungsergänzenden- oder durchbrechenden) Staatsnotrecht. Echtes #Notrecht ist wohl nur, aber immerhin bei einem Staatsnotstand erlaubt; namentlich in Kriegssituationen.
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Danke Luka!
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Ist eine Pandemie keine »grosse Naturkatastrophe«?
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Nein. Der Gegenspieler des "Notrechts" ist das "ordentliche Recht". Solange der Bundesrat Massnahmen aufgrund des ordtl. Rechts (vgl. Art. 7 EpG) erlassen kann, ist es ihm verwehrt, den (echten) Notstand auszurufen oder das vermeintliche "Notrecht" gem. BV 185 zu gebrauchen.
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... oder für Bankenkriesen.
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Sehr gut! Vielen Dank fürs Erklären!
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Der exponentielle Einsatz des Begriffes
#Notstand wurde ja schon durch die Klimadiskussion komplett ad absurdum geführt. Spätestens seit da nimmt das niemand mehr ernst. Und wenn man ihn dann mal wirklich bräuchte...
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